Gütesicherung

Gütegesicherte Betoninstandsetzung

Bauen mit Beton erlebt derzeit eine Renaissance. Sah es doch vor wenigen Jahren so aus, als habe man sich satt gesehen am oftmals tristen Grau des Baustoffs, so werden heute immer mehr Objekte in Beton ausgeführt. Kein Wunder: Beton ist der wohl vielseitigste und vor allem innovativste Baustoff unserer Zeit. Den positiven Eigenschaften standen lange Zeit Nachteile gegenüber, die vor allem auch mit der früher schlechten Reparaturmöglichkeit zusammenhingen. Mittlerweile ist es jedoch gelungen, Baustoffe und Verfahren zu entwickeln, die bei Beachtung der technischen Regeln eine qualifizierte und dauerhafte Betoninstandsetzung ermöglichen.

Die Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen des Deutsches Ausschusses für Stahlbeton spielt eine zentrale Rolle bei der regelrechten Instandsetzung. Nach ihrer Einführung in die Landesbauordnungen als Liste der Technischen Baubestimmungen hat sie quasi Gesetzescharakter, d. h. ein Verstoß hat nicht nur vertragliche, sondern ggf. auch rechtliche Konsequenzen. Sie stellt über ihren Status als anerkannte Regel der Technik eine durch das Betoninstandsetzungsunternehmen zu erbringende Vertragsgrundlage dar, unabhängig, ob der Vertrag nach VOB oder BGB geschlossen wird. Eine Nichteinhaltung der Vertragsleistungen, zu denen neben der Einhaltung anerkannter Regeln der Technik auch die Mängelfreiheit und die Erfüllung zugesicherter Eigenschaften gehören (VOB/B § 13 Ziff. 1), kann zu bauvertraglichen Konsequenzen – Minderung, Nachbesserung – führen.

Die Instandsetzungs-Richtlinie des Deutsches Ausschusses für Stahlbeton regelt die Planung, Durchführung und Überwachung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen für Bauwerke aus Beton und Stahlbeton nach der Normenreihe DIN 1045, unabhängig davon, ob die Standsicherheit betroffen ist oder nicht. Mit der Beurteilung und Planung von Schutz- und Instandsetzungsarbeiten muss ein sachkundiger Planer beauftragt werden, der die erforderlichen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet von Schutz und Instandsetzung bei Betonbauwerken hat. Dieser sachkundige Planer legt fest, ob die geplante Maßnahme für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich ist und welche Maßnahmen zur Überwachung der Ausführung zu treffen sind. Diese Angaben sind in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.1) Für Instandsetzungsarbeiten muss in jeder Phase, auch während der Ausführung festgelegt sein, wer die Fragen der Standsicherheit verantwortlich beurteilt und die dazu erforderlichen Maßnahmen plant und ausführt.

Von besonderer Bedeutung ist nach wie vor die Überwachung der Ausführung. So ist bei Instandsetzungsarbeiten, die für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich sind, neben der ohnehin obligatorischen Eigenüberwachung, darüber hinaus eine Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) durchzuführen.2) Jede angezeigte Schutz- und Instandsetzungs-maßnahme ist im Regelfall mindestens einmal zu überprüfen. Als sichtbares Merkmal der Überwachung ist die Baustelle mit einem Überwacht-Kennzeichnungs-Schild zu versehen.

Zu den vom DIBt anerkannten Überwachungsstellen zählt die Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V. in Berlin. Neben den oben beschrieben gesetzlichen Verpflichtungen haben sich die Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft angehörenden Landesorganisationen darüber hinaus verpflichtet, alle Betoninstandsetzungsmaßnahmen – mit Ausnahme der Kleinstvorhaben – auch an nicht standsicherheitsgefährdeten Betonbauwerken einer Fremdüberwachung zu unterziehen, selbst wenn der sachkundiger Planer eine Überwachung nicht vorschreibt. Entsprechend der weiteren Verpflichtungen gegenüber ihren Organisationen können die Mitglieder der Gütegemeinschaften die jeweiligen RAL-Gütezeichen ihrer Gemeinschaft erwerben und mit diesen ihre Bauvorhaben und Geschäftspapiere kennzeichnen.


1) Weiterführende Hinweise zu den Ausschreibungsunterlagen finden Sie unter folgenden Links:
Vorbemerkungen zum LV
LV-Positionen
2) Weiterführende Hinweise:
Erfordernis der Fremdüberwachung